Schlussrechnungsprüfung

Aus Sicht des Insolvenzgerichts sind folgende Punkte stets wesentlich:

 

  • Entspricht die Schlussrechnung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung?
  • Wurden die vom Insolvenzverwalter ausgekehrten Beträge richtig ermittelt und zugeordnet?
  • An wen und in welcher Höhe wurden Dienstleistungen extern vergeben?
  • Ist die dem Vergütungsantrag zugrunde liegende Berechnungsgrundlage richtig berechnet?
  • Wurde die Masse vollständig verwertet?

 

Wir bieten unseren Auftraggebern abgestufte Prüfungen an, die dem Informationsbedürfnis des Gerichts im betreffenden Verfahren angepasst sind. Nach Vorliegen erster Prüfungsergebnisse oder bei Auffälligkeit durch Sofortmitteilung,  entscheidet das Gericht über den weiteren Verlauf der Prüfung.

 

Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung wird es für die RechtspflegerInnen immer schwieriger, bei aufwendigen Schlussrechnungen in einer vertretbaren Zeit eine sachgerechte Schlussrechnungsprüfung vorzunehmen. Wird eine Schlussrechnungsprüfung nicht in der notwendigen Tiefe durchgeführt, drohen unter Umständen Amtshaftungsansprüche, wenn sich später herausstellen sollte, dass der Verwalter nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat.

 

Wenn das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt werden soll, hat eine Aufteilung nach dem Zeitraum vor Anzeige und nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erfolgen. Gerade in solchen Fällen, die einen höheren Prüfungsaufwand in Verbindung mit der Notwendigkeit zur zeitlichen Differenzierung der Schlussrechnung mit sich bringen, leisten wir gerne Unterstützung.